Auch Energieversorger müssen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben.
Für das Verfahren hierbei gilt, was die Unternehmen im Kleingedruckten ihrer Strom- oder Gaslieferverträge vereinbart haben. So sehen einige in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Änderungen bei der Umsatzsteuer ohne Ankündigung an die Kunden weitergereicht werden. Andere treffen dazu keine gesonderte Regelung, sondern behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil, wie etwa die EEG-Umlage. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen – was bedeutet, dass sie als Kunde ein Sonderkündigungsrecht haben.
Den reduzierten Umsatzsteuersatz müssen Strom- und Gasversorger nicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen, wohl aber in der Jahresabrechnung berücksichtigen. Wie dabei gerechnet wird, entscheidet sich wieder im Kleingedruckten: Sieht der Vertrag vor, dass Preisänderungen zeitanteilig berechnet werden, muss der Anbieter den Energieverbrauch in der Schlussrechnung aufteilen und für Juli bis Dezember 2020 anteilig die 16%ige, für die übrigen Monate die 19%ige Mehrwertsteuer ansetzen. Wir raten dazu, den Strom- und Gaszähler sofort abzulesen und zu Beweiszwecken ein Foto vom Zählerstand per E-Mail an den Versorger zu schicken. Denn liegen keine Werte vor, wird der Verbrauch geschätzt!
Erlauben die Geschäftsbedingungen keine zeitanteilige Berechnung, muss der Versorger in Schlussrechnungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 gestellt werden, die 16%ige Mehrwertsteuer auf den Gesamtnettobetrag berücksichtigen. Unerheblich ist dann, dass im Bezugszeitraum auch Monate mit einem höheren Umsatzsteuersatz fallen. Weil die Einzelheiten dazu derzeit noch unklar sind, empfehlen wir auch hier, Strom- und Gaszähler sofort abzulesen und zu Beweiszwecken im Foto festzuhalten.
Sollten Sie als Messeinrichtung ein Zählwerk haben, welches eine RLM Messung vorsieht, dann werden Ihre Zählerstände automatisch erfasst und an den Energieversorger übermittelt. Somit brauchen sie hier keine gesonderte Ablesung vornehmen.